§1 Name und Sitz
Der Verein „Knobeln für Gutes“ ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Telgte.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports durch die Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen, besonders von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Durchführung eines jährlichen Weihnachtsknobelns, dessen Reinerlöse der
Realisierung des Vereinszwecks zufließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zielsetzung des Vereins
anerkennt und vom Vorstand in einfacher Mehrheit aufgenommen wird.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod oder
Ausschluss. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied dem Vereinsinteresse grob zuwiderhandelt
oder den Verein in anderer Weise schädigt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedbeitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Form einer
Beitragsordnung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 8.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Vorlauffrist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen sind, findet
einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und begründet sein.
Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:
Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Kassierers sowie die Berichterstattung der
Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands (und des erweiterten Vorstands)
Verschiedenes
§ 8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
mindestens 10 Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorstand und einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstands gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie aus dem Kassierer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der erste Vorsitzende ist allein berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB zu vertreten.
Weiter sind der zweite Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam zur Vertretung des Vereines befugt.
§ 10 Kassierer
Dem Kassierer obliegt die Rechnungsführung
§ 11 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten zwei
Kassenprüfern. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht über das
Ergebnis der jeweiligen Prüfung. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder des
erweiterten Vorstands sein.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nur im Rahmen des vorhandenen Vermögens für vermögensrechtliche
Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen dem Verein XYZ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Telgte, den 24.8.2016